Abhalten von Hochzeiten (Greifswald, Handschrift): Unterschied zwischen den Versionen

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{{Handschrift
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|Texttyp=Verordnung; Ratsbeschluss; Aushang
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|Schreibanlass=Verordnung über Veranstaltungen
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|Sprachhandlung=Etwas festlegen; Etwas verordnen
|Sprachhandlung=Etwas festlegen; Etwas beurkunden; Etwas anordnen
|Sprache=Niederdt.
|Sprache=Niederdt.
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Nach Oskar Krause (Eine Greifswalder Hochzeitsordnung vom Jahre 1569, Baltische Studien 28,1 (1878) S. 413f.) als Plakat angefertigt, im Rathaus öffentlich ausgehängt und später als Konzept für die gedruckte Hochzeitsordnung von 1592 verwendet.
Nach Oskar Krause (Eine Greifswalder Hochzeitsordnung vom Jahre 1569, Baltische Studien 28,1 (1878) S. 413f.) als Plakat angefertigt, im Rathaus öffentlich ausgehängt und später als Konzept für die gedruckte Hochzeitsordnung von 1592 verwendet.
|Feld der Schriftlichkeit=2. Recht und Urkunden
|Feld der Schriftlichkeit=2. Recht und Urkunden
|Transkription=Oskar Krause, Eine Greifswalder Hochzeitsordnung vom Jahre 1569, Baltische Studien 28,1 (1878) S. 415–421
|Transkription="Vorordnünge vnnd Gesette eins Erbarn Radts der Stadt Gripswoldt van Brudtlachten Ock der Köke. Churen vnd Spellude besoldung~ vorordnet Gemheiner Burgerschafft publiciret: vnd bewilligeth. An:no der Weiniger thall Nha Christj geburdt MLXIX den sösten dach Octobris.
 
Vorordnünge vnnd Gesette eins Erbarn Radts der Stadt Gripswoldt van Brudtlachten Ock der Köke. Churen vnd Spellude besoldung~ vorordnet Gemheiner Burgerschafft publiciret: vnd bewilligeth. An:
no der Weiniger thall Nha Christj geburdt MLXIX den sösten dach Octobris.
[...]
[...]
Nha wollichem allen vnd Je:
Nha wollichem allen vnd Je:den, vnd vor schaden, ein Jglicher sich wethe thorichten. Alles Bÿ obgeschreuenen straffenn. Vnd Jn vrkundt. Mitt vnserm vorgedruckten Stath secret Beuhestigt. LXIX"
den, vnd vor schaden, ein Jglicher sich wethe thorichten. Alles Bÿ obgeschreuenen straffenn. Vnd Jn vrkundt. Mitt vnserm vorgedruckten Stath secret Beuhestigt. LXIX
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|Objektart=Handschrift
|Objektart=Handschrift
|Materialität=Papier
|Materialität=Papier
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|Seiten-/Blattanzahl=1 Bl.
|Hat Akteur=Rat
|Hat Akteur am Text=Greifswald, Rat der Stadt
|Hat Akteur am Artefakt=-
|Aufbewahrung=Greifswald, Stadtarchiv
|Aufbewahrung=Greifswald, Stadtarchiv
|Schreibort=Greifswald
|Signatur=Rep 2 345a
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|Tokenzahl=501-1000
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|Datierung=1569/10/06
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|Zeitschnitt=1551-1600
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|ErwaehnungenOrte=Greifswald
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|Kommentar-öff=Eigene Transkription
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|Hat Scans=Nein
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|Kommentar=Es liegt eine vollständige ältere Transkription vor (O. Krause, 1878). Bei einer Autopsie im Stadtarchiv wurde eine Teiltranskription angefertigt.
|Kommentar=Es liegt eine vollständige ältere Transkription vor (O. Krause, 1878). Bei einer Autopsie im Stadtarchiv wurde eine Teiltranskription angefertigt.
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|Titel=Digitale Bibliothek
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|Titel=Oskar Krause, Eine Greifswalder Hochzeitsordnung vom Jahre 1569, Baltische Studien 28,1 (1878) S. 415–421
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Aktuelle Version vom 15. September 2025, 12:01 Uhr

Textthema
"Greifswalder Hochzeitsordnung" (Ariadne).

Nach Oskar Krause (Eine Greifswalder Hochzeitsordnung vom Jahre 1569, Baltische Studien 28,1 (1878) S. 413f.) als Plakat angefertigt, im Rathaus öffentlich ausgehängt und später als Konzept für die gedruckte Hochzeitsordnung von 1592 verwendet.

Feld der Schriftlichkeit 2. Recht und Urkunden
Transkription
"Vorordnünge vnnd Gesette eins Erbarn Radts der Stadt Gripswoldt van Brudtlachten Ock der Köke. Churen vnd Spellude besoldung~ vorordnet Gemheiner Burgerschafft publiciret: vnd bewilligeth. An:no der Weiniger thall Nha Christj geburdt MLXIX den sösten dach Octobris.

[...] Nha wollichem allen vnd Je:den, vnd vor schaden, ein Jglicher sich wethe thorichten. Alles Bÿ obgeschreuenen straffenn. Vnd Jn vrkundt. Mitt vnserm vorgedruckten Stath secret Beuhestigt. LXIX"

Transkriptionsnachweis
Digitalisat
nicht vorhanden
Umfang
Token 501-1000
Zeitliches
Datierung 06.10.1569
Zeitschnitt 1551-1600
ReF Zeitschnitt V
ReN Zeitschnitt VII
Weiterführende Informationen
Literatur
  • Digitale Bibliothek
  • Oskar Krause, Eine Greifswalder Hochzeitsordnung vom Jahre 1569, Baltische Studien 28,1 (1878) S. 415–421
Personen im Text
nicht erhoben
Orte im Text
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