Revidierte Verlöbnis-, Kindtauf- und Hochzeitsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Handschrift
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|Texttyp=Urkunde
|Texttyp=Urkunde
|Schreibanlass=Aufforderung zum Einhalten von Regelungen; Fixierung von Regelungen
|Schreibanlass=Aufforderung zum Einhalten von Regelungen; Fixierung von Regelungen; Bestätigung eines rechtlichen Zustands
|Sprachhandlung=Etwas auflisten; Etwas rechtlich fixieren; Etwas beurkunden; Zu etwas verpflichten
|Sprachhandlung=Etwas auflisten; Etwas rechtlich fixieren; Etwas beurkunden; Zu etwas verpflichten
|Sprache=Hochdt.
|Sprache=Hochdt.
|Sprachmischung=Nein
|Sprachmischung=Nein
|Inhalt="Der Rat zu Greifswald publiziert eine renovierte Verlöbnis-, Kindtauf- und Hochzeitsordnung und die derselben beigefügte Bestätigung der königlichen Regierung." (Digitale Bibliothek Mecklenburg-Vorpommern)
|Inhalt="Der Rat zu Greifswald publiziert eine renovierte Verlöbnis-, Kindtauf- und Hochzeitsordnung [S. 5-39] und die derselben beigefügte Bestätigung der königlichen Regierung [S. 41ff.]." (Digitale Bibliothek Mecklenburg-Vorpommern)
|Feld der Schriftlichkeit=2. Recht und Urkunden
|Feld der Schriftlichkeit=2. Recht und Urkunden
|Transkription="[...] Alß soll ein jeder, welcher dißfalls mit satsahmen Grunde beschuldiget, vndt überwiesen, oder Verdächtig gehalten wird, vndt deßen, wie recht, sich in continenti nicht benehmen kan, entweder mit seinem Cörperlichen Eyde sich purgiren, daß mit seinem wißen vndt willen, wieder diese Ordnung nicht gehandelt sey, oder auff den fall der Verweigerung, mit dergesetzten, oder anderer Arbitrar Straffe, beleget werden [...]" (Digitale Bibliothek Mecklenburg-Vorpommern, S. 38)
|Transkription="[...] Alß soll ein jeder, welcher dißfalls mit satsahmen Grunde beschuldiget, vndt überwiesen, oder Verdächtig gehalten wird, vndt deßen, wie recht, sich in continenti nicht benehmen kan, entweder mit seinem Cörperlichen Eyde sich purgiren, daß mit seinem wißen vndt willen, wieder diese Ordnung nicht gehandelt sey, oder auff den fall der Verweigerung, mit dergesetzten, oder anderer Arbitrar Straffe, beleget werden [...]" (Digitale Bibliothek Mecklenburg-Vorpommern, S. 38)
|Objektart=Handschrift
|Objektart=Handschrift
|Materialität=Papier
|Materialität=Papier
|Seiten-/Blattanzahl=34 S.
|Seiten-/Blattanzahl=47 S.
|Hat Akteur am Text=Greifswald, Rat der Stadt; Greifswald, Bürgermeister
|Hat Akteur am Text=Greifswald, Rat der Stadt; Greifswald, Bürgermeister
|Aufbewahrung=Greifswald, Stadtarchiv
|Aufbewahrung=Greifswald, Stadtarchiv
|Schreibort=Greifswald
|Schreibort=Greifswald
|Signatur=Rep. 2 Nr. 473 (S. 1-39)
|Signatur=Rep. 2 473
|Tokenzahl=>2000
|Tokenzahl=>2000
|Datierung=1672-09-25
|Datierung=1672-09-25
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|ReF=VII
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|ErwaehnungenPersonen=Greifswald, Rat der Stadt; Greifswald, Bürgermeister
|ErwaehnungenPersonen=Greifswald, Rat der Stadt; Greifswald, Bürgermeister
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|ErwaehnungenOrte=Greifswald; Wolgast
|Geprüft=Nein
|Geprüft=Nein
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Aktuelle Version vom 18. Januar 2026, 10:10 Uhr

Textthema
"Der Rat zu Greifswald publiziert eine renovierte Verlöbnis-, Kindtauf- und Hochzeitsordnung [S. 5-39] und die derselben beigefügte Bestätigung der königlichen Regierung [S. 41ff.]." (Digitale Bibliothek Mecklenburg-Vorpommern)
Feld der Schriftlichkeit 2. Recht und Urkunden
Transkription
"[...] Alß soll ein jeder, welcher dißfalls mit satsahmen Grunde beschuldiget, vndt überwiesen, oder Verdächtig gehalten wird, vndt deßen, wie recht, sich in continenti nicht benehmen kan, entweder mit seinem Cörperlichen Eyde sich purgiren, daß mit seinem wißen vndt willen, wieder diese Ordnung nicht gehandelt sey, oder auff den fall der Verweigerung, mit dergesetzten, oder anderer Arbitrar Straffe, beleget werden [...]" (Digitale Bibliothek Mecklenburg-Vorpommern, S. 38)
Transkriptionsnachweis
Umfang
Token >2000
Zeitliches
Datierung 25.09.1672
Zeitschnitt 1651-1700
ReF Zeitschnitt VII
ReN Zeitschnitt
Weiterführende Informationen
Literatur nicht erhoben
Personen im Text
Rat der Stadt Greifswald, Bürgermeister Greifswald
Orte im Text
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Greifswald, Wolgast „VII“ befindet sich nicht in der Liste (I, II, III, IV, V, VI) zulässiger Werte für das Attribut „ReF“.