Finanzielle Unterstützung der Universitätsgründung (Rat): Unterschied zwischen den Versionen

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Pichler (Diskussion | Beiträge)
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{{Handschrift
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|Texttyp=Urkunde
|Texttyp=Urkunde
|Schreibanlass=Bestätigung eines rechtlichen Zustands
|Schreibanlass=Bestätigung eines rechtlichen Zustands; Fixierung von Regelungen
|Sprachhandlung=Etwas auflisten; Etwas zusichern; Etwas stiften; Etwas regeln; Etwas besitzanzeigend zuweisen; Etwas beurkunden
|Sprachhandlung=Etwas auflisten; Etwas zusichern; Etwas stiften; Etwas regeln; Etwas besitzanzeigend zuweisen; Etwas beurkunden; Etwas rechtlich fixieren
|Sprache=Niederdt.
|Sprache=Niederdt.
|Sprachmischung=Nein
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|Hat Schreiber=-
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|Aufbewahrung=Greifswald, Universitätsarchiv
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|Tokenzahl=1001-1500

Version vom 14. Januar 2025, 10:19 Uhr

Textthema
"[...] Were hir ok enes borghers kint bynnen, dat to desser lecturen ên vellich were na den statuten des studii unde der dômkerke, de schal alletijd dar negher to zin to hebbende, wen ên van buten to [...]"
Feld der Schriftlichkeit 2. Recht und Urkunden
Transkription
Der Greifswalder Rat gibt der Universität jährlich 100 Mark für vier Lehrer des Rechts und einen der Arzneikunde und verspricht einzelnen Lehrern Benefizien und Häuser zu geben. (Ariadne)
Transkriptionsnachweis
Digitalisat
nicht vorhanden