Bestätigung des Stapelrechts (1361): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Stadtsprachen
Wechseln zu:Navigation, Suche
Schulz (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Schulz (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 2: Zeile 2:
|Texttyp=Urkunde
|Texttyp=Urkunde
|Schreibanlass=Bestätigung eines rechtlichen Zustands; Erweiterung von Rechten
|Schreibanlass=Bestätigung eines rechtlichen Zustands; Erweiterung von Rechten
|Sprachhandlung=Etwas beurkunden; Zu etwas verpflichten; Etwas anordnen
|Sprachhandlung=Etwas beurkunden; Etwas anordnen; Etwas rechtlich fixieren
|Sprache=Niederdt.
|Sprache=Niederdt.
|Sprachmischung=Nein
|Sprachmischung=Nein

Version vom 4. Juli 2025, 07:18 Uhr

Textthema
"Die Herzöge Bogislaf V., Barnim IV. und Wartislaf V. bestätigen und erweitern der Stadt Greifswald das Niederlegungsrecht entsprechend dem Privileg Barnims IV. vom 2. Mai 1361 (Rep. 2 Nr. 123)." (Ariadne)
Feld der Schriftlichkeit 2. Recht und Urkunden
Transkription
"[...] Dat wy dit stede und vast holden, so hebben wy dissen Bref mit unsern hemlicken Ingesegeln hiervöre hanget [...]"
Transkriptionsnachweis
Digitalisat
nicht vorhanden