Erlaubnis zur Abhaltung eines Jahrmarkts (1524): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Stadtsprachen
Wechseln zu:Navigation, Suche
K Then verschob die Seite Erlaubnis zur Haltung eines Jahrmarkts (1524) nach Erlaubnis zur Abhaltung eines Jahrmarkts (1524), ohne dabei eine Weiterleitung anzulegen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 16: Zeile 16:
|Aufbewahrung=Greifswald, Stadtarchiv
|Aufbewahrung=Greifswald, Stadtarchiv
|Schreibort=Greifswald
|Schreibort=Greifswald
|Signatur=Rep. 2 Nr. 289
|Signatur=Rep. 2 289
|Tokenzahl=101-500
|Tokenzahl=101-500
|Datierung=1524-03-19
|Datierung=1524-03-19

Version vom 24. Juli 2025, 14:55 Uhr

Textthema
"Georg I. und Barnim IX., Herzöge von Pommern, geben der Stadt G[r]eifswald das Recht, auch zu Allerheiligen einen Jahrmarkt zu halten." (Ariadne)
Feld der Schriftlichkeit 2. Recht und Urkunden
Transkription
"[...] dat se darsülvest in unser Stadt Grypswalde up den Sündage na Alle=Gadeshilligen=Dage noch ein Früh=Jahrmark ansetten, uthschriben und mit gewehnliken Frybeiden holen mögen [...]"
Transkriptionsnachweis
Digitalisat
nicht vorhanden