Verbot des Pennalwesens und Aufhebung der "National Societät": Unterschied zwischen den Versionen

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|AnzeigeName=Abschaffung der Dienstverhältnisse zwischen jüngeren und älteren Studenten in Landsmannschaften (Pennalismus)
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|Texttyp=Edikt; Verordnung
|Texttyp=Edikt; Verordnung
|Schreibanlass=Abschaffung von Verhältnissen; Aufhebung eines Vereins
|Schreibanlass=Beseitigung von Abhängigkeitsverhältnissen; Aufhebung einer Vereinigung
|Sprachhandlung=Etwas verordnen; Etwas abschaffen; Etwas verfügen
|Sprachhandlung=Etwas verordnen; Etwas abschaffen; Etwas verfügen
|Sprache=Hochdt.
|Sprache=Hochdt.
|Sprachmischung=Nein
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|Inhalt="Carl Gustav Wrangel, königlicher Genralgouverneur und Kanzler der Akademie, erlässt eine allgemeine Verfügung, das Verhalten der Studierenden und besonders die Abschaffung des Pennalismus betreffend". (Gesterding)
|Inhalt="Der Generalgouverneur und Kanzler der Universität, Carl Gustaf Wrangel, verbietet das Pennalwesen an der Universitöt Greifswald." (Quellen zur Verfassungsgeschichte der Universität Greifswald. Bd. 2.)
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Version vom 29. September 2024, 08:44 Uhr

Textthema
"Der Generalgouverneur und Kanzler der Universität, Carl Gustaf Wrangel, verbietet das Pennalwesen an der Universitöt Greifswald." (Quellen zur Verfassungsgeschichte der Universität Greifswald. Bd. 2.)
Feld der Schriftlichkeit 1. Verwaltung
Transkription
nicht vorhanden
Transkriptionsnachweis
  • Quellen zur Verfassungsgeschichte der Universität Greifswald. Hg. von Dirk Alvermann – Karl-Heinz Spieß, II, Stuttgart 2012, S. 73–79
Überlieferung und Aufbewahrung
Objektart Druck
Materialität Papier
Seiten-/Blattanzahl unbekannt
Akteur am Text (Auftraggeber, Verfasser) unbekannt
Akteur am Artefakt (Drucker) unbekannt
Aufbewahrungsort Greifswald, Universitätsbibliothek
Druckort Greifswald
Signatur UB Greifswald 555/Ms 151 adn 20

1651-1700„nicht kategorisierbar“ befindet sich nicht in der Liste (I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII) zulässiger Werte für das Attribut „ReN“.„nicht kategorisierbar“ befindet sich nicht in der Liste (I, II, III, IV, V, VI) zulässiger Werte für das Attribut „ReF“. ,